Grundsätze für den Umgang mit Hausaufgaben
und Maßnahmen bei nicht angefertigten Hausaufgaben

Grundsätze für den Umgang mit Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen den Unterricht, sie dienen der Übung, Wiederholung sowie derErgebnissicherung und fördern die Selbstständigkeit und Sicherheit der Schüler/innen. Die Lehrer/innen würdigen durch regelmäßige Kontrolle der Hausaufgaben die häusliche Arbeit. Richtwerte für die den maximalen Zeitaufwand sind gem. Hausaufgabenerlass (Nr. 3) 1 – 2 Stunden.
Für unsere Schule sind folgende Werte vereinbart:
aufsteigend vom 5. - 10. Schuljahr
1 – 2 Stunden

Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (NSchG § 35 Abs. 3 Nr. 2). Bei der Stellung der Hausaufgaben ist Nachmittagsunterricht gem. Nrn. 3 u. 4 des Hausaufgabenerlasses zu berücksichtigen. Hausaufgaben von Freitag zu Montag sind in allen Fächern zulässig.

Maßnahmen bei nicht angefertigten Hausaufgaben
Beim ersten Klassenelternabend eines jeden Schuljahres werden die Klassenelternschaften über die Grundsätze der Hausaufgaben und Maßnahmen bei Nichtanfertigen der Hausaufgaben informiert. Die Schüler werden mindestens zu Beginn jedes Schuljahres vom Klassenlehrer über die Bedeutung der Hausaufgaben für Unterricht und Leistungsbeurteilung informiert. Wenn ein Schüler mehrfach (i.d.R. 3 x in einem Fach) keine Hausaufgaben angefertigt hat, werden die Erziehungsberechtigten durch den Fachlehrer schriftlich oder (fern-) mündlich darüber sowie über Art und Umfang des Nacharbeitens benachrichtigt. Der Fachlehrer trägt das Datum der Benachrichtigung in ein dafür erstellte Namensliste im Klassenordner ein und kontrolliert die Empfangsbestätigung der Eltern.
Im Bedarfsfall sind weitere Maßnahmen einzuleiten.Auch wenn Hausaufgaben nicht mit Noten bewertet werden dürfen (Nr. 2 HA-Erl.), fließen Art und Weise der Hausaufgabenanfertigung in die Beurteilung des Arbeitsverhaltens mit ein. Ebenfalls dürfen Hausaufgabenkontrollen in schriftlicher und mündlicher Form bewertet werden.Über besondere Einzelmaßnahmen (z.B. Führen eines Hausaufgabenheftes) entscheidet i.d.R. der Klassenlehrer, in Einzelfällen der Fachlehrer.
(beschlossen von der GK am 11. Juli 2006)